Seit dem 01.07.2004 werden die Anwaltgebühren nach dem neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet. Das RVG ersetzt die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) .
Falls nicht eine individuelle Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten getroffen wird, richtet sich die Abrechnung seiner anwaltlichen Tätigkeit nach dem RVG. Grundsätzlich wird die anwaltliche Vergütung erfolgsunabhängig geschuldet.
Grundsätzlich werden die anwaltlichen Gebühren gemäß § 2 RVG nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Das geschieht in der Weise, dass die Anwaltsgebühr nach der Gebührentabelle (Anlage 2 zum RVG) unter Zugrundelegung des in dem relevanten Verfahren anzuwendenden Gebührensatzrahmens ermittelt wird. Für bestimmte Verfahren gibt es andere Abrechnungsarten, wie zum Beispiel die Abrechnung nach Betragsrahmengebühren in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten.
Für den Bereich der Beratungshilfe und der Prozesskostenhilfe hat sich durch das neue RVG im Grundsatz nichts geändert. Nach wie vor wird Beratungshilfe gewährt, wenn der Betroffene nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Beratungskosten nicht aufbringen kann und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn der Betroffene die erforderlichen Prozesskosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen kann und nach Einschätzung des Gerichts nicht nur geringe Aussichten bestehen, den Prozess zu gewinnen. Durch das neue RVG wurden im Rahmen der Beratungshilfe lediglich die Beratungsgebühren des Rechtsanwalts leicht angehoben und im Bereich der Prozesskostenhilfe die Gebührensätze des Rechtsanwalts erhöht.